Satzung
der »Stiftung Ettersberg. Europäische Diktaturforschung – Aufarbeitung der SED-Diktatur – Gedenkstätte Andreasstraße«
Geänderte und bestätigte Fassung vom 19.10.2013
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung Ettersberg. Europäische Diktaturforschung – Aufarbeitung der SED-Diktatur – Gedenkstätte Andreasstraße«.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Weimar.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung dient der deutschen und internationalen wissenschaftlichen Forschung zu Entstehung, Erscheinungsformen und Überwindung von Diktaturen in Europa sowie der Unterstützung von Initiativen zu ihrer geschichtlichen Überwindung. Sie arbeitet die SED-Diktatur wissenschaftlich auf und setzt dies in politische Bildungsarbeit um. Sie verbindet dies mit der Betreibung der Gedenk- und Bildungsstätte Andreasstraße Erfurt als authentischen und würdigen Ort des öffentlichen und individuellen Erinnerns an die Opfer und die Überwindung der SED-Diktatur in Thüringen. Die Einbeziehung und Förderung bürgerschaftlichen Engagements ist bei der Zweckverwirklichung ein besonderes Anliegen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte sowie die Unterhaltung und den Betrieb der Gedenk- und Bildungsstätte Andreasstraße Erfurt. Die Stiftung kann Stipendien vergeben, Tagungen und Symposien veranstalten und fördern sowie Publikationen herausgeben und unterstützen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
§ 3 Gemeinnützigkeiten
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und den bis zum 31.12.2011 erfolgten Zustiftungen und den zu diesem Zeitpunkt dem Grundstockvermögen zuführbaren Rücklagen. Dieses Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; die Erträge sind nur für Zwecke des Stiftungsgeschäfts vom 21. Dezember 1999 zu verwenden. Ein Rückgriff auf die Substanz des Grundstockvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stiftungszweck nach § 2 anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Neue Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind (Zustiftungen) oder wenn eine andere Zwecksetzung nicht ersichtlich ist. Sie sind getrennt auszuweisen. Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu erhalten.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Zuwendungen auf Grundlage des mit dem für Kultur zuständigen Ministerium geschlossenen »Vertrags zur Übernahme der Aufgaben der unselbständigen Stiftung ›Gedenken-Erinnern-Lernen. Thüringer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur‹ sowie zur Finanzierung der künftigen erweiterten Stiftung«, sonstigen Erträgen, den Erträgen des Grundstockvermögens sowie den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden). Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Auf Beschluss des Stiftungsrates können freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes gebildet werden. In die freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Stiftungsvermögen. Ihre endgültige Bildung bzw. Verwendung wird im Zusammenhang mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vom Stiftungsrat beschlossen. Absatz 1 Sätze 1 und 2 sind entsprechend zu beachten.
§ 5 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist vor ihrer Fertigstellung von einem Abschlussprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsrates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsrat vorzulegen.
(4) Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofes gemäß § 91 Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Organe und Gremien der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsrat (§ 9). Eine Personalunion in Organen und Gremien der Stiftung ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats und des Beirats für Aufarbeitung.
(2) Gremien der Stiftung sind der wissenschaftliche Beirat (§ 10) und der Beirat für Aufarbeitung (§ 11).
(3) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt sechs Jahre. Anschließende Wiederberufung – auch mehrfach – ist zulässig. Die Amtszeit eines Organ- und Gremienmitgliedes endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Personen, die Kraft Amtes eine Vertretung im Stiftungsrat oder in Gremien der Stiftung wahrnehmen, scheiden mit der Beendigung ihres Amtes aus.
(4) Die Mitglieder der Gremien und Organe, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Vorstandes, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz kann auch pauschaliert gewährt werden. Für den Vorsitzenden des Vorstands wird eine Vergütung bestimmt.
(5) Die Mitglieder der Organe und Gremien haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Die im Stiftungsrat vertretenen Mitglieder, die vom für Kultur zuständigen Thüringer Ministerium, vom für Finanzen zuständigen Thüringer Ministerium und von der Thüringer Staatskanzlei sowie als Abgeordnete des Thüringer Landtags entsandt werden, benennen für den Fall ihrer Verhinderung einen ständigen Vertreter. Im Übrigen ist Vertretung (insbesondere in den Sitzungen der Organe und Gremien) ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder der Organe und Gremien können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt auch sofort niedergelegt werden. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied von der Thüringer Landesregierung berufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird ein Ersatzmitglied vom Stiftungsrat gewählt.
(7) Für die Gedenk- und Bildungsstätte Andreasstraße wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt. Er ist Ansprechpartner für die örtlichen Aufarbeitungsinitiativen entsprechend der mit diesen geschlossenen Vereinbarungen zur Mitwirkung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Der Vorstandsvorsitzende bildet den Vorstand, soweit kein weiteres Mitglied berufen wird. Wird kein weiteres Vorstandsmitglied neben dem Vorstandsvorsitzenden berufen, wird für den Fall seiner Abwesenheit auf seinen Vorschlag ein Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten der Stiftung vom Stiftungsrat benannt. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund ein Vorstandsmitglied auch abberufen. Sollte der Vorstand aus einem Einzelvorstand bestehen, ist im Falle der vorzeitigen Abberufung unverzüglich ein neuer Vorstand zu bestellen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Der Vorsitzende ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn der Stiftungsrat dem im Einzelfall zustimmt. § 9 Abs. 7 bleibt unberührt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, entscheidet der Stiftungsrat unbeschadet der Regelungen in den Sätzen 1 und 2 über die Aufgabenverteilung des Vorstandes. Unbeschadet der Regelungen im § 7 Abs. 4 Satz 4 und in § 8 Abs. 1 Satz 3 können Mitarbeiter der Stiftung nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Es kann ein Verwaltungsleiter bestellt werden.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Unterstützung der Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates und der Gremien sowie die Erstellung der Beschlussvorlagen,
- die Festlegung der sich aus dem vom Stiftungsrat beschlossenen Jahresarbeitsprogramm ergebenden Arbeitsaufgaben innerhalb der Stiftung,
- die Besorgung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Ausführung der Entscheidungen der Organe und die Umsetzung der Arbeitsplanung der Stiftung im Rahmen des Haushaltes,
- die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) sowie Erarbeitung eines Vorschlages für das Jahres-Arbeitsprogramm der Stiftung,
- die Erstellung der Jahresrechnung und die Veranlassung von deren Prüfung durch einen Abschlussprüfer,
- die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, sowie der Abschluss und die Beendigung der hierzu notwendigen Verträge, soweit nicht der Stiftungsrat entscheidet (§ 9),
- die Unterbreitung von Vorschlägen für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat und im Beirat für Aufarbeitung, § 11 Abs. 3 bleibt davon unberührt;
- die regelmäßige Unterrichtung des Stiftungsrats und der Beiräte der Stiftung über die laufenden Vorhaben und Tätigkeiten der Stiftung.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein. Einzelheiten der Ladung, der Beschlussfassung und der Protokollierung sollen in der Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 4 Ziffer 7 geregelt werden.
(5) Soweit ein mehrköpfiger Vorstand bestellt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus dreizehn stimmberechtigten Mitgliedern:
- Je einem Vertreter der Thüringer Staatskanzlei, des für Kultur zuständigen Ministeriums sowie des Thüringer Finanzministeriums,
- kraft Amtes den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats und des Beirats für Aufarbeitung,
- drei Mitgliedern des Thüringer Landtages oder von diesem vorgeschlagene Persönlichkeiten,
- fünf weiteren Persönlichkeiten, dabei sollen in der Wissenschaft ausgewiesene Persönlichkeiten des In- und Auslands berücksichtigt werden.
Zusätzlich können Ehrenmitglieder berufen werden, die beratende Funktion haben, aber über kein Stimmrecht verfügen.
(2) Die Landesregierung beruft und bestellt die Mitglieder des Stiftungsrates. Sie kann ein Stiftungsratsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Der Vorstand soll zu den Sitzungen des Stiftungsrates geladen werden.
(4) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand. In Haushaltsangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Zustimmung der unter Absatz 1 Ziffer 1 genannten Mitglieder. Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Wahl, Abwahl, Berufung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschluss des Jahres-Arbeitsplanes der Stiftung auf Vorschlag des Vorstandes,
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes, Bestellung eines Abschlussprüfers und Entgegennahme der Jahresrechnung,
- Berufung des wissenschaftlichen Beirates und Bestätigung seines Vorsitzenden gemäß § 10 Abs. 2, wobei für die Berufung des Vorsitzenden in den Stiftungsrat allein der Vorsitzende des Stiftungsrates zuständig ist,
- Wahl der Mitglieder des Beirates für Aufarbeitung und ihre Berufung sowie Berufung des Vorsitzenden des Beirates für Aufarbeitung gemäß § 11 Abs. 3, wobei für dessen Berufung in den Stiftungsrat allein der Vorsitzende des Stiftungsrates zuständig ist,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und des Stiftungsrates,
- Erlass von Richtlinien für den Auslagenersatz der Mitglieder der Organe und Gremien sowie für eine angemessene Vergütung des Vorsitzenden des Vorstandes,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- die Übernahme von Bürgschaften,
- bauliche Maßnahmen mit Kosten über 250.000 €,
- die unbefristete Einstellung und Kündigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie des Leiters der Gedenkstätte,
- Änderung des Sitzes der Stiftung,
- Änderung der Stiftungssatzung,
- den Antrag auf Aufhebung der Stiftung.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vertreter der Landesregierung den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Einzelheiten der Ladung, der Beschlussfassung und der Protokollierung können in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates oder auf Beschluss des Stiftungsrats im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden.
(7) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes bei der Verhandlung der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zu Absatz 4 Ziffern 13 bis 15 werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst und bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Landesregierung.
(9) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Stiftungsratsmitglieder damit einverstanden sind.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung des Vorstands und des Stiftungsrates wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet.
(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs bis neun vom Stiftungsrat berufenen sachverständigen Persönlichkeiten. Die Berufung erfolgt auf vier Jahre. Wiederberufung, auch wiederholt, ist möglich. Der wissenschaftliche Beirat wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des Stiftungsrats berufen wird. Eine erneute Berufung ist – auch mehrfach – zulässig. Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats mit Rederecht teilzunehmen.
§ 11 Beirat für Aufarbeitung
(1) Um die Erfahrungen der Aufarbeitungsinitiativen zur SED-Diktatur, der thüringischen Opfervereine, der Grenzmuseen und anderer Gedenkstätten in die Stiftungsarbeit einzubringen, richtet der Stiftungsrat einen Beirat für Aufarbeitung ein. Er berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen Fragen, die die Aufarbeitung der SED-Diktatur in Thüringen und die Arbeit der Gedenk- und Bildungsstätte Andreasstraße aus der Sicht ehemaliger Häftlinge, aus der Sicht von Bürgerrechtlern und aus der Sicht von Aufarbeitungsinitiativen betreffen.
(2) Der Beirat für Aufarbeitung besteht aus neun bis zwölf persönlich zu berufenden Mitgliedern. Die Landesbeauftragte des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die Landeszentrale für politische Bildung entsenden je einen Vertreter. Weiter sollen ihm unter anderem Vertreter der Aufarbeitungsinitiativen und -einrichtungen, der Opfervereine, der Grenzmuseen und anderer Gedenkstätten in Thüringen angehören. Vertreter überregionaler Einrichtungen können ebenfalls berufen werden.
(3) Der Stiftungsrat holt Vorschläge des Vorstandes und der Aufarbeitungsinitiativen, der Grenzmuseen und anderer Gedenkstätten in Thüringen sowie des für Kultur zuständigen Ministeriums für Mitglieder des Beirates ein. Die Mitglieder des Beirates für Aufarbeitung werden durch den Stiftungsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates berufen und abberufen. Wiederwahl und erneute Berufung sind – auch mehrfach – zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt vier Jahre. Der Beirat für Aufarbeitung wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des Stiftungsrates berufen wird. Eine erneute Wahl und Berufung ist – auch mehrfach – zulässig.
(4) An den Sitzungen des Beirates kann der Vorstand mit Rederecht teilnehmen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.
§ 12 Aufhebung, Erlöschen der Stiftung, Änderung der Satzung
(1) Der Stiftungszweck kann nur mit vorheriger Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften geändert werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freistaat Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes und des bisherigen Stiftungsbeirates endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung werden die Mitglieder des bisherigen Stiftungsbeirates Mitglieder des Stiftungsrates nach dieser Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Februar 2014. Mit Wirksamwerden dieser neuen Satzung treten auch die sechs Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung »Gedenken – Erinnern – Lernen. Thüringer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur« als stimmberechtigte Mitglieder bis Februar 2014 hinzu. Als Gäste mit beratender Funktion werden hinzugezogen die Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates und des Beirates für Aufarbeitung sowie ein von der Stadt Erfurt benannter Vertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in der konstituierenden Sitzung.
(3) Die Stiftung übernimmt die von der unselbständigen Stiftung »Gedenken – Erinnern – Lernen. Thüringer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur« mit der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V., Landesverband Thüringen, Bezirksgruppe Erfurt, mit der Gesellschaft für Zeitgeschichte e.V. sowie mit Freiheit e.V. Förderverein Gedenkstätte Andreasstraße geschlossenen Vereinbarungen zur Mitwirkung als Vertragspartner anstelle der Stiftung »Gedenken – Erinnern – Lernen«.
§ 15 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.
§ 16 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach ihrer vollzogenen Genehmigung an demjenigen Tag in Kraft, welcher auf die Veröffentlichung der Auflösung der unselbständigen Stiftung »Gedenken – Erinnern – Lernen. Thüringer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur« im Thüringer Staatsanzeiger folgt.